{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-06-06", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2011-30_2011-06-06.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2011_30_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766512603462051cb565e9990bab852289ae6d34cddc9e81d7730b86888f80939fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766512603462051cb565e9990bab852289ae6d34cddc9e81d7730b86888f80939fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2011_30", "Checksum": "e8b8d731f65e7e731b3d231c82b5fece"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2011 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 06.06.2011 KSK 2011 30"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 06.06.2011 KSK 2011 30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zustellung von Zahlungsbefehlen / Wiederherstellung einer Frist | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:16:10", "Checksum": "ffa3859b6514eba2b699eeb94889b1ff", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 06.06.2011 KSK 2011 30\nRegeste:\nZustellung von Zahlungsbefehlen / Wiederherstellung einer Frist | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)\n\n3.a) Zu prüfen bleibt der Eventualantrag des Beschwerdeführers um\nWiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags. Wie eben\ndargelegt, erfolgte die Zustellung an den Praxispartner von Dr. B., prakt. med. A.,\nrechtmässig. Die Ersatzzustellung gilt als Zustellung an den Schuldner, wobei\ndessen effektiver Empfang oder dessen Kenntnisnahme unbeachtlich ist. Die\nBeschwerdefrist beginnt also bereits ab dem Zeitpunkt der Ersatzzustellung zu\nlaufen. Wenn der Schuldner erst nach Ablauf der Rechtsvorschlagsfrist von 10\nTagen Kenntnis vom Zahlungsbefehl erhält, kann er um Wiederherstellung der\nFrist ersuchen (Paul Angst, Basler Kommentar, Bundesgesetz über\nSchuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl., Basel 2010, Art. 64 SchKG N 17). Wer\ndurch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu\nhandeln, kann gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG die Aufsichtsbehörde um\nWiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss, vom Wegfall des Hindernisses an,\nin der gleichen Frist wie der versäumten, in casu innerhalb von 10 Tagen, ein\nbegründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der\nzuständigen Behörde nachholen (Art. 33 Abs. 4 SchKG). Die Zustellung der\nZahlungsbefehle erfolgte am 14. März 2011, womit die Rechtsvorschlagsfrist am\n24. März 2011 abgelaufen ist. Der Beschwerdeführer erhielt nach eigenen\nAngaben erst am 5. April 2011, nach seiner Rückkehr aus dem Ausland, Kenntnis\nvon den Zahlungsbefehlen. Bereits am 6. April 2011 erhob er beim\nBetreibungsamt Schams Rechtsvorschlag. Zudem reichte er am 14. April 2011 bei\nder zuständigen Aufsichtsbehörde, dem Kantonsgericht von Graubünden, nebst\neiner Beschwerde gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG auch ein begründetes,\nschriftliches Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist ein, beides\nsomit innerhalb von 10 Tagen seit Wegfall des Hindernisses. Gemäss Art. 33 Abs.\n4 SchKG ist eine Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist nur möglich, wenn\ndas Hindernis, welches den Betroffenen davon abgehalten hat innert Frist zu\nhandeln, unverschuldet ist, was mittels geeigneten Beweisen zu belegen ist.\nVorliegend wurden die fraglichen an Dr. B. adressierten Zahlungsbefehle prakt.\nmed. A. zugestellt, welcher es offenbar versäumt hat, seinen Praxispartner\ninnerhalb der Rechtsvorschlagsfrist darüber zu informieren. Es kann hier aber\noffengelassen werden, ob prakt. med. A. als Vertreter von Dr. B. während dessen\nAbwesenheit galt und darum sein Versäumnis dem Beschwerdeführer\n\nSeite 9 — 12\nanzurechnen wäre (Francis Nordmann, Basler Kommentar, Bundesgesetz über\nSchuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl., Basel 2010, Art. 33 SchKG N 13). Der\nBeweis, dass ein unverschuldetes Hindernis vorlag, obliegt nämlich dem\nGesuchsteller (Nordmann a.a.O., Art. 33 SchKG N 11 Abs. 3). Gerade bei im\nGeschäftsleben tätigen Personen ist bezüglich der Annahme der Entschuldbarkeit\nder Nichtwahrung der Rechtsvorschlagsfrist ein strenger Massstab anzulegen. Die\nRestitution muss schon bei leichtem, zurechenbarem Verschulden scheitern\n(Nordmann a.a.O., Art. 33 SchKG N 11). Als verschuldete Fristversäumnisse\ngelten gemäss bundesgerichtlicher Praxis unter anderem dauernde Abwesenheit\nohne Bekanntgabe einer Adresse und kurzfristige Abwesenheiten (BGE 102 V\n242; 87 IV 147). Im vorliegenden Fall kam die Betreibung durch die X. AG bzw.\ndurch die Y. AG (heute Z. AG) nicht etwa überraschend. Die von der\nBeschwerdegegnerin eingelegte Korrespondenz zeigt, dass sich relativ kurz vor\nder Abreise von Dr. B. die finanzielle Situation zuspitzte und die\nBeschwerdegegnerin auf die Bezahlung der ansehnlichen Ausstände für\nMedikamentenbezüge drängte, wobei die Einleitung der Betreibung angedroht\nwurde. Ein umsichtiger Geschäftsmann hätte daher ohne weiteres vor einer\nlängeren Abwesenheit sichergestellt, dass bei allfälliger Zustellung eines\nZahlungsbefehls ein Rechtsvorschlag rechtzeitig erhoben werden kann, sofern\nman die Forderung als ungerechtfertigt betrachtet. Für diesen\nOrganisationsmangel trifft den Beschwerdeführer zumindest ein leichtes\nVerschulden, was bereits zur Abweisung des Gesuches führen muss.\n\nb) Dazu kommt, dass der Hinderungsgrund der langen Landesabwesenheit\nnur ungenügend bewiesen wurde. Bei den Akten liegt wohl eine\nReservationsbestätigung per E-Mail vom 19. Januar 2011 für einen Flug mit Iberia\nvom 3. März 2011 von Madrid nach Buenos Aires mit Rückflug am 13. März 2011\nnach Madrid. Im Weiteren wurde mit E-Mail vom 18. Februar 2011 eine\nOnlinebuchung für einen Flug von Dr. B. vom 3. April 2011 von Madrid nach\nZürich bestätigt und bereits am 14. April 2011 wiederum nach Madrid. Ob Dr. B.\ndiese Reisen in der Tat angetreten hat und ob er sich während der Zeit vom 3.\nMärz bis 3. April 2011 wirklich im Ausland aufhielt, ist damit nicht bewiesen.\nDiesen Beweis mit entsprechenden Flugtickets, Bestätigungen der gebuchten\nHotels o.ä. zu führen, wäre dem Beschwerdeführer ohne weiteres zumutbar\ngewesen. Auch aus diesem Grunde ist das Gesuch um Wiederherstellung der\nRechtvorschlagsfrist somit abzuweisen.\n\n4. Gemäss Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über\nSchuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) ist das\n\nSeite 10 — 12\nBeschwerdeverfahren gemäss Art. 17 SchKG unentgeltlich, so dass die Kosten\ndieses Verfahrens in Höhe von Fr. 800.– zu Lasten des Kantons Graubünden\ngehen.\n\nSeite 11 — 12\nIII. Demnach wird erkannt:\n\n1. Die Beschwerde und das Gesuch um Wiederherstellung einer Frist werden\nabgewiesen.\n\n"}