{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-06-06", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2011-30_2011-06-06.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2011_30_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766512603462051cb565e9990bab852289ae6d34cddc9e81d7730b86888f80939fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766512603462051cb565e9990bab852289ae6d34cddc9e81d7730b86888f80939fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2011_30", "Checksum": "e8b8d731f65e7e731b3d231c82b5fece"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2011 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 06.06.2011 KSK 2011 30"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 06.06.2011 KSK 2011 30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zustellung von Zahlungsbefehlen / Wiederherstellung einer Frist | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:16:10", "Checksum": "ffa3859b6514eba2b699eeb94889b1ff", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 06.06.2011 KSK 2011 30\nRegeste:\nZustellung von Zahlungsbefehlen / Wiederherstellung einer Frist | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)\n\n1. Der Zahlungsbefehl als Urkunde (Art. 69 des Bundesgesetzes über\nSchuldbetreibung und Konkurs; SchKG; SR 281.1) und seine Zustellung (Art. 71 f.\nSchKG) sind anfechtbare vollstreckungsbehördliche Akte im Sinne von Art. 17\nSchKG, gegen welche bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder\nUnangemessenheit Beschwerde geführt werden kann. Die Beschwerde muss\nbinnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der\nVerfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Der\nBeschwerdeführer macht geltend, er habe von den fraglichen Zahlungsbefehlen\nam 5. April 2011 Kenntnis erhalten. Auf die schriftliche Beschwerde vom 14. April\n2011, wird, da sie fristgemäss und formgerecht eingereicht wurde, eingetreten.\n\n2.a) Gerügt wird die Zustellung der drei Dr. B. betreffenden Zahlungsbefehle Nr.\n1, Nr. 2 und Nr. 4. Unbestrittenermassen wurden diese am 14. März 2011 prakt.\nmed. A., der an der gleichen Adresse wie Dr. B. praktiziert, übergeben. Gemäss\nArt. 72 Abs. 1 SchKG hat die Zustellung eines Zahlungsbefehls durch einen\nBetreibungsbeamten, einen Angestellten des Amtes oder durch die Post zu\nerfolgen. Bei der Abgabe hat der Überbringer auf beiden Ausfertigungen zu\nbescheinigen, an welchem Tage an wen die Zustellung erfolgt ist (Abs. 2). Zwar\nlässt sich aufgrund der Unterschriften in der Rubrik „Unterschrift des zustellenden\nBeamten“ nicht erkennen, welche Person die fraglichen Zahlungsbefehle\nzugestellt hat. Es ist aber davon auszugehen, dass es sich dabei um den\nzuständigen Betreibungsbeamten oder um einen Angestellten des\nBetreibungsamtes bzw. der Post gehandelt hat, zumal der Beschwerdeführer nicht\n\nSeite 7 — 12\ngeltend macht, die Zahlungsbefehle seien durch eine unzuständige Person\nzugestellt worden. Zudem ist auf den Zahlungsbefehlen vermerkt worden, dass sie\nam 14. März 2011 an A. ausgehändigt wurden, womit die Voraussetzungen\ngemäss Art. 72 SchKG erfüllt worden sind.\n\nb) Art. 64 SchKG schreibt vor, dass Betreibungsurkunden dem Schuldner in\nseiner Wohnung oder am Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zuzustellen\nsind (Abs. 1). In der Regel sind sie dem Schuldner also persönlich auszuhändigen.\nWohnung und Arbeitsstätte stehen bezüglich der Zustellung von\nBetreibungsurkunden im gleichen Rang, der zustellende Beamte ist somit frei, die\nZustellung entweder am einen oder am anderen Ort vorzunehmen. Wird der\nBetriebene weder an seinem Wohn- noch Arbeitsort angetroffen, so kann die\nZustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörenden erwachsenen Person oder\nan einen Angestellten geschehen (Abs. 2). In casu wurden die Zahlungsbefehle\nam 14. März 2011 zwar am Arbeitsort von Dr. B. in Q., aufgrund dessen\nAbwesenheit aber, dem an der gleichen Adresse praktizierenden prakt. med. A.\nzugestellt. Bei der Zustellung eines Zahlungsbefehls an eine zum Haushalt des\nSchuldners gehörenden Person bzw. an einen Angestellten gemäss Art. 64 Abs. 1\nSchKG darf ohne weiteres vermutet werden, dass dieser Empfänger in der Lage\nist, den Zahlungsbefehl innert nützlicher Frist an den eigentlichen Adressaten\nweiterzuleiten. Das Bundesgericht geht gar davon aus, dass selbst ein\nAngestellter, der nicht im Dienst des Betriebenen, sondern eines anderen im\ngleichen Lokal tätigen Arbeitgebers steht, dazu in der Lage ist, eine\nBetreibungsurkunde unverzüglich an den Adressaten zu übermitteln und es aller\nWahrscheinlichkeit nach auch nicht versäumen wird (BGE 88 III 12 E. 3 S. 18 f.;\nBGE 96 III 4 E. 1 S. 6). Gleiches muss folglich auch für Mitglieder einer\nPraxisgemeinschaft gelten, die sich Behandlungsräume im gleichen Lokal teilen\nund daher die Möglichkeit haben, zugestellte Zahlungsbefehle zu übergeben bzw.\neinander darüber zu informieren. Wie das Betreibungsamt Schams bestätigt,\nführen Dr. B. und prakt. med. A. in gemeinsamen Räumlichkeiten eine\nAllgemeinpraxis. Die entsprechenden Telefonverzeichniseinträge bestätigen dies.\nDer Beschwerdeführer stellt dies nicht grundsätzlich in Abrede und führt lediglich\nan, sie, die Ärzte, verfügten über gesonderte Büros. Dies ist aber unerheblich für\ndie Beurteilung, ob die beiden Ärzte eine gemeinsame Praxis betreiben. Dass\njeder von ihnen ein eigenes Büro hat, ist selbstverständlich und hat keinen\nBeweiswert zu Gunsten des Beschwerdeführers. Entscheidend ist vielmehr, dass\nsie ein gemeinsames Sekretariat führen und über eine gemeinschaftliche\nPraxiseinrichtung verfügen, was vom Beschwerdeführer grundsätzlich selbst\n\nSeite 8 — 12\nbestätigt wird. Unter diesen Umständen war die Übergabe der Zahlungsbefehle an\nden Praxispartner prakt. med. A. ohne weiteres zulässig und rechtsgültig. Der\nAntrag Ziffer 1 des Beschwerdeführers ist daher abzuweisen und das\nRechtsbegehren Ziffer 2 entfällt aus denselben Gründen.\n\n"}