{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-06-06", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2011-30_2011-06-06.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2011_30_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766512603462051cb565e9990bab852289ae6d34cddc9e81d7730b86888f80939fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766512603462051cb565e9990bab852289ae6d34cddc9e81d7730b86888f80939fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2011_30", "Checksum": "e8b8d731f65e7e731b3d231c82b5fece"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2011 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 06.06.2011 KSK 2011 30"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 06.06.2011 KSK 2011 30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zustellung von Zahlungsbefehlen / Wiederherstellung einer Frist | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:16:10", "Checksum": "ffa3859b6514eba2b699eeb94889b1ff", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 06.06.2011 KSK 2011 30\nRegeste:\nZustellung von Zahlungsbefehlen / Wiederherstellung einer Frist | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)\n\nG. Die X. AG und die Z. AG (vormals Y. AG) liessen sich am 9. Mai 2011\nebenfalls vernehmen. Sie beantragten, die Beschwerde sei vollumfänglich\nabzuweisen. Falls das Gericht wider Erwarten zum Schluss komme, Dr. (recte\nprakt. med.) A. sei zur Annahme der Zahlungsbefehle nicht befugt gewesen,\nwerde beantragt, dass wenigstens die Ausstände während der gemeinsamen\nTätigkeit (Zahlungsbefehle Nr. 1 und Nr. 2) in der Rechtskraft bestätigt würden. Im\nWeiteren habe Dr. B. sehr wohl Kenntnis von der baldigen Zustellung eines\nZahlungsbefehls gehabt. Im November 2010 habe man den Versuch\nunternommen, sich mit den Schuldnern einvernehmlich zu finden. Das Gespräch\nsei protokolliert worden und mit der Bitte um Unterschrift an Dr. B. versandt\nworden. Bereits in diesem Schreiben sei eine allfällige Betreibung erwähnt\nworden. Am 11. Januar 2011 habe man sich erneut zu einem Gespräch getroffen,\nfür einen letzten Versuch, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Dr. B. habe in\neine Vereinbarung eingewilligt, welche ihm am 21. Januar 2011 zugesandt worden\nsei. Unter Punkt 3 sei die Betreibung aufgenommen worden. Auf Wunsch der\nÄrzte seien die Betreibungen jeweils nicht mehr namentlich dem jeweiligen Arzt\nzugeordnet worden, sondern nur noch der gemeinsamen Praxis in Q.. Als die\nVereinbarung bis zum 17. Februar 2011 nicht unterzeichnet zurückgesandt\nworden sei, habe man die Schuldner mit Schreiben gleichen Datums darauf\nhingewiesen, dass nach einer Frist von 10 Tagen die Betreibung eingeleitet\nwerde. Der Beschwerdeführer habe daher vor seiner Abreise sehr wohl mit einer\nBetreibung rechnen und sich darauf vorbereiten müssen. Während seiner\nAbwesenheit müsse Dr. B. über sehr wichtige Belange der Arztpraxis, die ihn\nbeträfen, informiert werden. Es stimme gerade nicht, wie der Beschwerdeführer\nglaubhaft machen wolle, dass ein Arzt nicht wie ein Jurist jederzeit mit\n\nSeite 5 — 12\nUnvorhersehbarem rechnen müsse. Auch Ärzte seien zumindest zu einer\nfachlichen Stellvertretung verpflichtet. Weiter führen die Gesuchs- und die\nBeschwerdegegnerin aus, Dr. (recte prakt. med.) A. sei sehr wohl zur\nEntgegennahme der Zahlungsbefehle legitimiert gewesen. Anfänglich hätten die\nbeiden Ärzte eine Gemeinschaftspraxis auf gemeinsame Rechnung gegründet.\nAuf Rechnungen und Lieferscheinen seien die beiden nicht unterschieden worden.\nFür den Einkauf von Medikamenten bei ihnen, der Gesuchs- und der\nBeschwerdegegnerin, hätten beide unterzeichnet und auch solidarisch gehaftet.\nCa. Mitte 2005 sei von den beiden Ärzten gewünscht worden, die Rechnungen\nseparat zuzustellen. Zumindest in fachlicher und administrativer Hinsicht hätten\ndie beiden die Praxis aber weiterhin zusammen geführt. Beide seien sehr häufig\nim Ausland, in der Regel sei nur einer der Ärzte in Q.. Während den\nAbwesenheiten liessen sie sich jeweils durch den Partner in allen Belangen, –\nnicht nur ärztlichen, sondern gerade auch in administrativen – vertreten. Die\nRäumlichkeiten würden gemeinsam genützt, eine einzige gemeinsame Telefonund Faxnummer werde verwendet und das Sekretariat gemeinsam organisiert und\ngeführt. Auch würden Patienten gemeinsam betreut. Daher sei A. eben nicht nur\nArzt, sondern sowohl in fachlicher als auch in administrativer Hinsicht\nGeschäftspartner von Dr. B. (und umgekehrt), selbst wenn die Praxis finanziell\ngetrennt geführt werden sollte. Auch wenn kein schriftlicher Vertrag vorgelegt\nwerden sollte, so müsse doch von einer Generalvollmacht ausgegangen werden,\ndie den gegenseitigen Zugang zu den vertraulichen Patientendossiers, aber auch\nzu administrativen Akten erlaubt habe. In dieser Rechtsbeziehung sei\nselbstredend auch eine Rechenschaftspflicht gegeben. Nur so sei übrigens zu\nerklären, warum Dr. (recte prakt. med.) A. die Betreibung überhaupt angenommen\nhabe. Dieser verfüge über einen Universitätsabschluss und könne die Tragweite\nund Verantwortlichkeit seines Handelns sehr gut abschätzen. Er sei auch vertraut\nmit dem Schuld- und Konkursrecht, da es nicht die erste Betreibung sei, die er\nentgegen genommen habe. Das Betreibungsamt Schams sei zur Abgabe der\nZahlungsbefehle an Dr. (recte prakt. med.) A. aufgrund des gemeinsamen\nAuftretens nach aussen unter dem Namen „Arztpraxis Q.“ legitimiert gewesen. Die\nbeiden Ärzte hätten diese Sicht aktiv gefördert. So hätten sie von ihnen, der\nGesuchs- und der Beschwerdegegnerin verlangt, dass auf den (nicht\nunterschriebenen) Zahlungsvereinbarungen nicht die jeweiligen Namen, sondern\ndie Praxis als Adressatin aufgeführt werde. Mit diesem Auftreten und solchem\nVorgehen gegenüber Dritten könne auch das Betreibungsamt davon ausgehen,\ndass ein gemeinschaftliches Unternehmen betrieben werde und dass sich die\nPersonen gegenseitig vertreten und bevollmächtigen würden, umso mehr, als das\n\nSeite 6 — 12\nSekretariat gemeinsam geführt werde. Das Betreibungsamt könne bei der Abgabe\nvon Zahlungsbefehlen nicht nachprüfen, ob Generalvollmachten gegeben seien,\ngerade weil solche auch mündlich vereinbart werden könnten. Das\nBetreibungsamt habe aus den genannten Gründen davon ausgehen dürfen, dass\nDr. (recte prakt. med.) A. von Dr. B. angestellt und beauftragt sei, auch\nZahlungsbefehle entgegenzunehmen. Andernfalls hätte Dr. B. sein Sekretariat\noder das Betreibungsamt informieren müssen, umso mehr, als er mit der\nZustellung der Zahlungsbefehle habe rechnen müssen. Daher könne auch eine\nallfällige Landesabwesenheit von Dr. B. kein entschuldbares Hindernis darstellen.\n\nAuf weitere Ausführungen in den Rechtschriften wird, soweit erforderlich, in den\nnachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nII. Erwägungen\n\n"}