{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-06-06", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2011-30_2011-06-06.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2011_30_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766512603462051cb565e9990bab852289ae6d34cddc9e81d7730b86888f80939fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766512603462051cb565e9990bab852289ae6d34cddc9e81d7730b86888f80939fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2011_30", "Checksum": "e8b8d731f65e7e731b3d231c82b5fece"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2011 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 06.06.2011 KSK 2011 30"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 06.06.2011 KSK 2011 30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zustellung von Zahlungsbefehlen / Wiederherstellung einer Frist | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:16:10", "Checksum": "ffa3859b6514eba2b699eeb94889b1ff", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 06.06.2011 KSK 2011 30\nRegeste:\nZustellung von Zahlungsbefehlen / Wiederherstellung einer Frist | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)\n\nE. Gegen die Zahlungsbefehle Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 4 des Betreibungsamtes\nSchams erhob Dr. B. am 14. April 2011 Beschwerde am Kantonsgericht von\nGraubünden. Eventualiter ersuchte er im Sinne von Art. 33 Abs. 4 SchKG um\nWiederherstellung der Rechtsmittelfrist. Er beantragt wie folgt:\n„1. Es sei festzustellen, dass die Zahlungsbefehle Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 4\ndes Betreibungsamtes Schams durch fehlerhafte Zustellung nicht\nvorschriftsgemäss in die Hände des Beschwerdeführers gelangt sind\nund somit nicht rechtsgenüglich zugestellt wurden.\n2. Es sei das Betreibungsamt Schams anzuweisen, dem\nBeschwerdeführer diese oder neue Zahlungsbefehle rechtsgenüglich\nzuzustellen.\n3. Eventualiter sei festzustellen, dass der Rechtsvorschlag wegen\nunverschuldetem Hindernis nicht rechtzeitig erhoben werden konnte\nund die versäumte Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags gemäss\nArt. 33 Abs. 4 SchKG wiederherzustellen sei und dass der am 6. April\n2011 erfolgte Rechtsvorschlag innert der wiederhergestellten Frist\nrechtzeitig erfolgt ist.\n4. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“\n\nDr. B. begründet seine Beschwerde bzw. sein Gesuch dahingehend, dass er sich\nvon Mitte März bis Anfang April 2011 in Argentinien und Spanien aufgehalten\nhabe und somit landesabwesend gewesen sei. Infolge seiner Rückkehr aus dem\n\nSeite 3 — 12\nAusland am späten Abend des 3. Aprils 2011 und wegen eines Geschäftstermins\nin Zürich am 4. April 2011, sei er erst am 5. April 2011 nach Q. zurückgekehrt und\nhabe beim Sichten der Post die genannten Zahlungsbefehle entdeckt, welche A.\nam 14. März 2011 zugestellt worden seien. Betreibungsurkunden, insbesondere\nZahlungsbefehle müssten aber dem Schuldner persönlich ausgehändigt werden.\nBei Bestehen eines vertraglichen Vertreters dürften diesem solche Urkunden nur\ndann zugestellt werden, wenn der Vertreter ausdrücklich zur Entgegennahme von\nBetreibungsurkunden ermächtigt oder ihm eine Generalvollmacht ausgestellt\nworden sei. Die Zahlungsbefehle seien ihm, dem Beschwerdeführer, aber nicht\npersönlich, sondern A. ausgehändigt worden, obwohl dieser kein vertraglicher\nVertreter des Beschwerdeführers sei, sondern ein Arzt, welcher seine Praxis in\ndenselben Büroräumlichkeiten führe. A. sei aber weder sein Geschäftspartner,\nnoch Mitarbeiter oder Angestellter. Sie beide arbeiteten vollkommen selbständig\nals Mediziner, auf je eigene Rechnung und eigenes Risiko, in je gesonderten\nBüros und teilweise sogar mit verschiedenem Sekretariat. A. habe keinerlei\nVollmacht für die stellvertretende Entgegennahme von Dokumenten. Er stelle\nauch keine Person dar, die in enger Beziehung zu ihm, dem Beschwerdeführer\nstehe, umso weniger als A. ihm gegenüber keinerlei Rechenschaftspflicht habe\nund auch nicht für seine Interessenwahrung zuständig sei. Da A. zudem vom\ngleichen Gläubiger betrieben werde, sei bei der Aushändigung der\nZahlungsbefehle an diesen eine Interessenkollision entstanden. Für A. könne es\nallenfalls nämlich von Vorteil sein, wenn der gemeinsame Gläubiger seine\nForderung beim anderen Schuldner (dem Beschwerdeführer) mangels\nRechtsvorschlag ungehinderter weiterverfolgen könne als bei ihm (A.) selbst.\nErgänzend sei darauf hinzuweisen, dass er, der Beschwerdeführer, sich vor seiner\nAbreise noch nicht innerhalb eines pendenten Betreibungsverfahrens befunden\nhabe und somit auch nicht mit der Zustellung eines behördlichen Aktes habe\nrechnen müssen. Gerade Mediziner, im Unterschied etwa zu Anwälten, seien\nnormalerweise nicht dauernd mit der Zustellung von fristgebundenen Verfügungen\nkonfrontiert und müssten infolgedessen während einer Büroabwesenheit keine\ndiesbezügliche Vertretung organisieren. Falls die Zustellung der Zahlungsbefehle\nwider Erwarten rechtsgenüglich erfolgt sei, so habe angesichts der\nnachgewiesenen Landesabwesenheit ein entschuldbares Hindernis bestanden,\naufgrund dessen ihm eine rechtzeitige Erhebung des Rechtsvorschlags nicht\nmöglich gewesen sei.\n\nF. In seiner Vernehmlassung vom 26. April 2011 macht das Betreibungsamt\nSchams geltend, entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers, beide Ärzte\n\nSeite 4 — 12\nwürden je eine getrennte Praxis führen, praktiziere dieser sehr wohl zusammen\nmit prakt. med. A., zumal sie in den gleichen Räumlichkeiten, mit gemeinsamen\nmedizinischen Apparaturen und Einrichtungen und gemeinsamem Personal ihrer\nTätigkeit nachgingen. Auch seien die beiden Mediziner auf zwei der\nBetreibungsbegehren gemeinsam als Schuldner aufgeführt, weshalb man in\nRücksprache mit den Gläubigern die Zahlungsbefehle Nr. 1 und Nr. 2 im Doppel\nausgestellt habe. Zum Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist\nkönne nicht abschliessend Stellung genommen werden, da es sich dabei\nweitgehend um eine Ermessensfrage handle. Allerdings stelle sich die Frage, ob\nes A. im Zeitalter des Mobiltelefons nicht möglich gewesen sei, seinen\nBerufskollegen rechtzeitig zu informieren, um allenfalls fristgerecht (eventuell\nmündlich gemäss Art. 74 SchKG) Rechtsvorschlag zu erheben.\n\n"}