{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-06-06", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2011-30_2011-06-06.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2011_30_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766512603462051cb565e9990bab852289ae6d34cddc9e81d7730b86888f80939fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766512603462051cb565e9990bab852289ae6d34cddc9e81d7730b86888f80939fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2011_30", "Checksum": "e8b8d731f65e7e731b3d231c82b5fece"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2011 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 06.06.2011 KSK 2011 30"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 06.06.2011 KSK 2011 30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zustellung von Zahlungsbefehlen / Wiederherstellung einer Frist | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:16:10", "Checksum": "ffa3859b6514eba2b699eeb94889b1ff", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 06.06.2011 KSK 2011 30\nRegeste:\nZustellung von Zahlungsbefehlen / Wiederherstellung einer Frist | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 6. Juni 2011 Schriftlich mitgeteilt am:\nKSK 11 30\n\nEntscheid\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\nals Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\n\nVorsitz Brunner\nRichterInnen Bochsler und Hubert\nAktuarin ad hoc Bühler\n\nIn der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde\n\ndes Dr. B., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Tanja Heller,\nVia Stredas 4, 7500 St. Moritz,\ngegen\ndie Zahlungsbefehle des Betreibungsamtes Schams vom 4. März 2011, mitgeteilt\nam 14. März 2011, in Sachen der Z . A G ( f r ü h e r Y . A G ) ,\nBeschwerdegegnerin, X . , O., Gesuchsgegnerin, gegen den Beschwerdeführer,\n\nbetreffend Zustellung von Zahlungsbefehlen / Wiederherstellung einer Frist,\n\nhat sich ergeben:\nI. Sachverhalt\n\nA. Am 2. März 2011 wurden beim Betreibungsamt Schams folgende\nBetreibungsbegehren eingereicht:\n1. Betreibungsbegehren (Betr.Nr. 1) der X. AG, O. gegen:\nprakt. med. A. und Dr. B., Q., über Fr. 89'572.60 für\nMedikamentenbezüge nebst Zins zu 5% seit dem 1. Februar 2003,\n2. Betreibungsbegehren (Betr.Nr. 2) der Y., O. gegen:\nprakt. med. A. und Dr. B., Q., über Fr. 223'903.65 für\nMedikamentenbezüge nebst Zins zu 5% seit dem 1. Mai 2005,\n3. Betreibungsbegehren (Betr.Nr. 3) der Y., O. gegen:\nprakt. med. A., Q., über Fr. 97'444.45 für Medikamentenbezüge nebst\nZins zu 5% seit dem 1. Juni 2009,\n4. Betreibungsbegehren (Betr.Nr. 4) der Y., O. gegen:\nDr. B., Q., über Fr. 200'542.05 für Medikamentenbezüge nebst Zins zu\n5% seit dem 1. August 2010.\n\nB. Das Betreibungsamt Schams stellte daraufhin prakt. med. A. am 14. März\n2011 vier entsprechende Zahlungsbefehle zu. A. erhob dagegen keinen\nRechtsvorschlag.\n\nC. Am 6. April 2011 erhielt das Betreibungsamt Schams ein Schreiben der V.,\nin welchem diese mitteilte, dass Dr. B. bei ihr rechtsschutzversichert sei und sie\nmit der Wahrung seiner Interessen beauftragt habe. Die am 14. März 2011 prakt.\nmed. A. zugestellten Zahlungsbefehle würden ihren Klienten ebenfalls betreffen,\nwelcher im Zeitpunkt der Zustellung aber landesabwesend gewesen sei. Dr. B.\nhabe die Zahlungsbefehle nach seiner Rückkehr erstmals gesehen. Sie, die V.,\nerhebe hiermit im Namen ihres Klienten Rechtsvorschlag gegen die genannten\nBetreibungen bzw. Zahlungsbefehle; die geforderte Summe sei nicht geschuldet.\n\nD. Das Betreibungsamt Schams verfügte am 7. April 2011 wie folgt:\n„1. Der in der Betreibung Nr. 1, 2 und 4 erfolgte Rechtsvorschlag ist\nverspätet. Damit er rechtsgültig dennoch als rechtzeitig gelten kann,\nhaben Sie die nachfolgenden Auflagen zu erfüllen:\na) Sofern Sie durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten\nworden waren, innert Frist Rechtsvorschlag zu erheben, sind Sie\ngemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG berechtigt, die Aufsichtsbehörde um\nWiederherstellung der versäumten Rechtsvorschlagsfrist zu ersuchen.\nDas Gesuch ist innert 10 Tagen seit Wegfall des Hindernisses, das zur\nrechtzeitigen (recte nicht rechtzeitigen) Abgabe des Rechtsvorschlages\nführte, einzureichen.\nb) Wird Ihrem Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist\ndurch die Aufsichtsbehörde mit rechtskräftiger Verfügung stattgegeben,\n\nSeite 2 — 12\ngilt der Rechtsvorschlag als nachträglich rechtzeitig erfolgt und wird von\nuns an den Gläubiger bzw. Vertreter weitergeleitet.\nc) Wird ihr Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist mit\nrechtskräftigem Entscheid der Aufsichtsbehörde abgewiesen, oder\nreichen Sie innert 10 Tagen kein Gesuch um Wiederherstellung der\nversäumten Rechtsvorschlagsfrist ein, gilt der Rechtsvorschlag als nicht\nerfolgt und die Betreibung kann durch den Gläubiger bzw. Vertreter im\nSinne des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes fortgesetzt\nwerden.\n2. (Rechtsmittelbelehrung).“\n\nBegründet wurde die Verfügung damit, dass ein Rechtsvorschlag gemäss Art. 74\nSchKG innerhalb von 10 Tagen seit der Zustellung eines Zahlungsbefehls zu\nerheben sei. In casu seien die Zahlungsbefehle am 14. März 2011 zugestellt\nworden, der Rechtsvorschlag sei hingegen erst am 6. April 2011 erfolgt, obwohl\ndie Frist dazu bereits am 24. März 2011 abgelaufen sei. Somit könne Dr. B. gegen\ndiese Betreibung keinen Rechtsvorschlag erheben, sofern er nicht durch ein\nunverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden sei, innert Frist\nRechtsvorschlag zu erheben und sofern er nicht innert 10 Tagen seit Wegfall\ndieses Hindernisses bei der Aufsichtsbehörde um Wiederherstellung der\nversäumten Rechtsvorschlagsfrist ersuche (Art. 33 Abs. 4 SchKG).\n\n"}