2. In der Betreibung Nr. X. des Betreibungsamtes C. wird für den Betrag von Fr. 51'700.– nebst Zins zu 5% seit 1. Dezember 2010 definitive Rechtsöffnung erteilt. 3. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von Fr. 400.– gehen zu Lasten von A.. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.– gehen zu Lasten von A., welcher B. für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'200.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen hat.