Seite 13 — 15 und die Kosten der Rechtsvertretung zu ersetzen hat (Art. 106 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 95 ZPO). Da der Rechtsvertreter des Beschwerdeführerin keine Kostennote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung nach Ermessen festzusetzen (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Dabei erscheint eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1'200.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) als angemessen. Seite 14 — 15 III. Demnach wird erkannt 1. Die Beschwerde wird dahin entschieden, als der angefochtene Entscheid aufgehoben wird.