7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Rechtsöffnungs- und des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 400.– und Fr. 600.– zulasten des Beschwerdegegners (Art. 106 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]), welcher der Beschwerdeführerin zudem die im Beschwerdeverfahren entstandenen Auslagen