Mangels einer gültigen Einwendung gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG von Seiten des Schuldners hat der Einzelrichter SchKG des Bezirksgerichts Prättigau/Davos zu Unrecht definitive Rechtsöffnung lediglich über Fr. 27'355.– nebst Zins zu 5% seit dem 6. Januar 2011 erteilt. Die Beschwerde ist somit überwiegend gutzuheissen und in der Betreibung Nr. X. des Betreibungsamtes C. wird für den Betrag von Fr. 51'700.– nebst Zins zu 5% seit 1. Dezember 2010 definitive Rechtsöffnung erteilt.