6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Prättigau/Davos vom 30. April 2010 ein Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG darstellt. Mangels einer gültigen Einwendung gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG von Seiten des Schuldners hat der Einzelrichter SchKG des Bezirksgerichts Prättigau/Davos zu Unrecht definitive Rechtsöffnung lediglich über Fr. 27'355.– nebst Zins zu 5% seit dem 6. Januar 2011 erteilt.