5. Die Beschwerdeführerin beantragte vor der Vorinstanz erfolglos Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 938.80 für Zinsen bis zum 30. November 2010. Da sie es aber versäumt hat darzulegen, aufgrund welcher Berechnungen sie zu diesem Zinsergebnis kommt und sich auch aus den vorinstanzlichen Akten keinerlei Hinweise zur Berechnungsgrundlage ergeben, kann für den Betrag von Fr 938.80 keine Rechtsöffnung erteilt werden (vgl. PKG 1999 Nr. 18 E. c).