Sie hat demnach zu Unrecht die Rechtsöffnung nur für den Betrag von Fr. 27’355.– erteilt. Gemäss Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Prättigau/Davos vom 30. April 2010 wären der Beschwerdeführerin für den angegebenen Zeitraum von Februar bis Dezember 2010 effektiv Fr. 66'000.– an Unterhaltbeiträgen zugestanden; sie hat indessen lediglich Fr. 50'000.– geltend gemacht. Einen Beweis dafür, dass er die betriebenen Unterhaltsbeiträge für das Jahr 2010 in Höhe von Fr. 50'000.– bereits getilgt hat, konnte der Beschwerdegegner, wie vorgängig festgestellt, nicht erbringen. Der Beschwerdeführerin hätte demnach von der Vorinstanz für folgende geltend gemachte Beträge