Das Argument der Beschwerdeführerin, sie habe zum Zeitpunkt der Zahlungen im Mai 2010 bezüglich des in casu geschuldeten Unterhalts noch gar keine betreibungsrechtlichen Schritte einleiten können, da der Unterhalt erst im Herbst 2010 mittels Bundesgerichtsurteil rechtskräftig festgelegt worden sei, ist nicht zu widerlegen. Aus den genannten Gründen durfte die Vorinstanz nicht davon ausgehen, der Beschwerdegegner habe mit seiner Überweisung vom 17. Mai 2010 bzw. vom 5. Mai 2010 zumindest einen Teil seiner Unterhaltsschulden aus dem Jahr 2010 getilgt. Sie hat demnach zu Unrecht die Rechtsöffnung nur für den Betrag von Fr. 27’355.– erteilt.