Es ist in der Tat nur schwer vorstellbar, dass der Beschwerdegegner mit der Überweisung von Fr. 24'845.– an die Beschwerdeführerin am 17. Mai 2010, bzw. nach seiner Darstellung am 5. Mai 2010, seiner Unterhaltspflicht gemäss dem vorgelegten Rechtsöffnungstitel vom 30. April 2010 nachkommen wollte. In Anbetracht des vom Beschwerdegegner anerkannten Unterhaltsbeitrages von Fr. 2'000.– ab 1. Januar 2010 und seiner bis vor Bundesgericht erhobenen Beschwerden gegen den Entscheid vom 30. April 2010, mit der Forderung, der Unterhaltsbeitrag für B. sei auf Fr. 2'000.– monatlich herabzusetzen, ist nicht ersichtlich, warum der Schuldner mit seiner Überweisung vom 17. Mai 2010 bzw.