Seite 11 — 15 Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos und der darauffolgenden Ablehnung der vom Beschwerdegegner beantragten aufschiebenden Wirkung durch das Bundesgericht im Herbst 2010. Die rückwirkende Verpflichtung zur Bezahlung eines monatlichen Unterhalts von Fr. 6'000.– ab 1. Januar 2010 sei erst dann festgestanden. Die Bezahlung von Fr. 24'845.– an das Betreibungsamt habe daher offensichtlich nichts mit den Unterhaltszahlungen des Jahres 2010 zu tun.