laufenden Verfahren bestens bekannt gewesen sei, dass der Beschwerdegegner keine oder nur ungenügende Zahlungen an die Beschwerdeführerin vornehme. Der Umstand, dass die Zahlung vom 25. (recte 17.) Mai 2010 an das Betreibungsamt erfolgt sei, weise klar daraufhin, dass diese eben für andere Verpflichtungen erfolgt sei. Das Betreibungsamt hätte schon mangels Fälligkeit gar kein Recht gehabt, eine die Verpflichtungen übersteigende Zahlung in Anspruch zu nehmen. Zudem habe sie, die Beschwerdeführerin, für den fraglichen Zeitraum zum Zeitpunkt der Zahlungen noch gar keine betreibungsrechtlichen Schritte unternommen.