Im Wesentlichen rügt der Beschwerdegegner demnach die falsche Datumsangabe der Überweisung durch die Beschwerdeführerin und den fehlenden Beleg dafür. Dabei verkennt er aber, dass erstens das wirkliche Datum der Überweisung vorliegend unerheblich ist (das Betreibungsamt nennt dazu im Übrigen den 17. Mai 2010), zumal beide Seiten von einer Überweisung im Mai 2010 ausgehen und die Beschwerdeführerin ja zu seinen Gunsten eine Schuldentilgung bestätigt, und dass zweitens sie für ihre Darlegung bezüglich der Tilgung einer älteren Schuld keinen Beweis antreten muss.