Seite 10 — 15 2009 betriebene Schuld über Fr. 24'825.– (recte Fr. 24'845.–) getilgt, da ihm dort die Vollstreckung gedroht habe. Der Beschwerdegegner wendet dagegen ein, die Beschwerdeführerin behaupte, er habe die genannte Schuld über Fr. 24'845.– am 25. Mai 2010 überwiesen. Dies könne sie aber nicht mit einer Abrechnung des Betreibungsamtes beweisen, was sich daraus ergebe, dass er diese Schuld in Wirklichkeit am 5. Mai 2010, kurz nachdem er seinen Bonus erhalten habe, beglichen habe.