Abgesehen davon, dass es, wie eben erläutert, nicht die Aufgabe des Rechtsöffnungsgerichtes ist, von sich aus festzustellen, ob der Schuldner die betriebenen Forderungen bereits getilgt hat, ist die Vorinstanz zudem bezüglich des Beweiswertes der von der Gläubigerin eingereichten Akten und der Zusammenstellung des Schuldners einem Irrtum unterlegen. In einem Schreiben an die Beschwerdeführerin (act. 4.2), bestätigte das Betreibungsamt C. die Überweisung des Schuldners von Fr. 3'000.– am 23. März 2010, von Fr. 26'845.– am 17. Mai 2010 sowie von Fr. 5'500.– am 25. Mai 2010, insgesamt Fr. 35'345.–. Aufgrund der Daten der Überweisungen, welche im März und Mai 2010 erfolgten,