d) Abgesehen davon, dass es, wie eben erläutert, nicht die Aufgabe des Rechtsöffnungsgerichtes ist, von sich aus festzustellen, ob der Schuldner die betriebenen Forderungen bereits getilgt hat, ist die Vorinstanz zudem bezüglich des Beweiswertes der von der Gläubigerin eingereichten Akten und der Zusammenstellung des Schuldners einem Irrtum unterlegen.