Urkunden, welche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG die Tilgung, Stundung oder Verjährung der betriebenen Unterhaltsforderungen belegen würden, hat er dem Rechtsöffnungsrichter indessen nicht vorgelegt. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht rügt, hätte der Einzelrichter SchKG des Bezirksgerichts Prättigau/Davos daher nicht bloss für einen Teil, d. h. für Fr. 27'355.– des geforderten Betrages die definitive Rechtsöffnung erteilen dürfen. Vielmehr hätte er, entsprechend dem vorinstanzlichen Begehren der Beschwerdeführerin, für den Gesamtbetrag in Höhe von Fr. 51'700.– nebst Zins zu 5% seit dem 1. Dezember 2010 definitive Rechtsöffnung gewähren müssen.