vollstreckbaren Entscheids getilgt hat. Der Beweis der Tilgung der betriebenen Forderungen obliegt gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG vielmehr dem Schuldner. In casu erhob dieser zunächst den vorgängig genannten, unbehelflichen Einwand, er habe beim Kantonsgericht von Graubünden ein Abänderungsgesuch bezüglich des in Betreibung gesetzten Unterhalts gestellt. Der Vorinstanz legte er sodann eine Zusammenstellung vor, wonach er im Jahre 2010 Fr. 47'345.– an Unterhalt bezahlt habe. Urkunden, welche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG die Tilgung, Stundung oder Verjährung der betriebenen Unterhaltsforderungen belegen würden, hat er dem Rechtsöffnungsrichter indessen nicht vorgelegt.