Seite 9 — 15 Gläubigerin ins Recht gelegten Akten, insbesondere wohl gestützt auf das Schreiben der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 3. Februar 2011 – den Schluss, der Schuldner habe im Jahr 2010 direkt oder via Betreibungsamt den Betrag von Fr. 46'345.– (recte wohl Fr. 47'345.–) an die Gläubigern bezahlt, womit zumindest ein Teil der betriebenen Unterhaltsbeiträge für das Jahr 2010 getilgt worden sei. Dieser Ansicht der Vorinstanz kann nun nicht gefolgt werden, da es nicht Aufgabe des Rechtsöffnungsgerichtes ist, gewissermassen selbst und von Amtes wegen zu prüfen, ob der Betriebene seine Schuld seit Erlass des