80 Abs. 1 SchKG dar. Der Beschwerdegegner wendete dagegen in seiner Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren lediglich ein, er habe beim Kantonsgericht von Graubünden ein Abänderungsbegehren bezüglich der vorliegend betriebenen Unterhaltsbeiträge eingereicht, das Rechtsöffnungsbegehren sei deshalb abzuweisen. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass dieser Einwand nichts an der Tatsache ändert, dass die Gläubigerin ein vollstreckbares gerichtliches Urteil im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG vorweisen kann. Der Einzelrichter SchKG des Bezirksgerichts Prättigau/Davos zog in der Folge – gestützt auf die von der