c) Die Beschwerdeführerin stützt sich bezüglich der von ihr in Betreibung gesetzten Unterhaltsforderungen auf die – nach letztinstanzlicher Abweisung der dagegen gerichteten Beschwerde – rechtskräftige Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Prättigau/Davos betreffend Abänderung vorsorglicher Massnahmen im Ehescheidungsverfahren vom 30. April 2010. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz stellt diese ohne Zweifel für den darin festgelegten monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 6'000.– ein vollstreckbares gerichtliches Urteil im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG dar.