Offensichtlich zu Unrecht sei die Vorinstanz aber davon ausgegangen, der Beschwerdegegner habe damit zumindest teilweise die ausstehenden, gemäss definitivem Rechtsöffnungstitel vom 30. April 2010 geschuldeten und in casu in Betreibung gesetzten Unterhaltsansprüche für das Jahr 2010 getilgt. Die Vorinstanz habe daher statt für den geforderten Betrag von Fr. 51'700.– nebst Zins zu 5% seit dem 1. Dezember 2010, nur für einen solchen von Fr. 27'355.– nebst Zins zu 5% seit dem 6. Januar 2011 definitive Rechtsöffnung erteilt. Auch habe der Beschwerdegegner keine Einwendungen gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG geltend gemacht.