2.a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe aufgrund eines Schreibens der Staatsanwaltschaft Graubünden zutreffend festgehalten, dass der Beschwerdegegner im Jahr 2010 Fr. 46'345.– an sie, die Beschwerdeführerin, bezahlt habe. Offensichtlich zu Unrecht sei die Vorinstanz aber davon ausgegangen, der Beschwerdegegner habe damit zumindest teilweise die ausstehenden, gemäss definitivem Rechtsöffnungstitel vom 30. April 2010 geschuldeten und in casu in Betreibung gesetzten Unterhaltsansprüche für das Jahr 2010 getilgt.