Die Anführung dieses Belegs mache die Sache nur komplizierter als sie in Wirklichkeit sei. Weiter wendet der Beschwerdegegner ein, B. habe im Herbst 2010 eine Steuerrückvergütung von Fr. 12'000.– für das Jahr 2004 erhalten, die noch während der Errungenschaft erzielt worden sei, während er eine Nachsteuer von Fr. 16'018.– für die gleiche Periode im Herbst 2010 habe zahlen müssen. Dies erwähne die Gegenseite mit keinem Wort. Man könne die Auffassung vertreten, dass dies im Güterrecht zu berücksichtigen sei, dennoch sei das Ganze im Jahr 2010 Geldfluss-wirksam gewesen. B. habe dadurch mehr Mittel zur Verfügung gehabt, auf die eigentlich er Anspruch gehabt habe.