Dies sei auch nicht möglich, denn erstens sei die Aussage falsch, weil von ihm am 25. Mai 2010 keine Überweisung erfolgt sei, weder an das Betreibungsamt noch an B., und zweitens, weil seine Überweisung vom 5. Mai 2010 über Fr. 26'845.– von ihm getätigt worden sei, weil er Ende April seinen Bonus erhalten habe und er gewusst habe, dass er mit den Zahlungen im Rückstand sei. Zudem trage die Bestätigung der Verwendung seiner Beträge als Beweis nichts zum vorliegenden Sachverhalt bei. Wozu B. die an sie überwiesenen Beträge verwende, sei allein ihre Sache. Die Anführung dieses Belegs mache die Sache nur komplizierter als sie in Wirklichkeit sei.