Selbst eine Abrechnung des Betreibungsamtes über 3'000.– sei beigelegt. Dann folge die Behauptung, dass er, der Beschwerdegegner, diese Restschuld am 25. Mai 2010 bezahlt habe. Diese Behauptung werde nun aber nicht mittels Abrechnung des Betreibungsamtes belegt. Dies sei auch nicht möglich, denn erstens sei die Aussage falsch, weil von ihm am 25. Mai 2010 keine Überweisung erfolgt sei, weder an das Betreibungsamt noch an B., und zweitens, weil seine Überweisung vom 5. Mai 2010 über Fr. 26'845.– von ihm getätigt worden sei, weil er Ende April seinen Bonus erhalten habe und er gewusst habe, dass er mit den Zahlungen im Rückstand sei.