Die erwähnte Aufstellung finde sich aber nicht in der Anlage der Gegenseite und auch sonst nirgendwo im Recht. Die Gegenseite habe aber sehr wohl am 3. Februar 2011 eine Aufstellung der Staatsanwaltschaft erhalten, die aber genau das Gegenteil darstelle, nämlich dass er Fr. 47'345.– an Unterhalt an B. im Jahr 2010 bezahlt habe. Bemerkenswert sei, dass die Gegenseite diese Aufstellung nicht beigelegt habe. Die Gegenseite stelle auch sehr detailliert einen Sachverhalt dar, der angeblich zu einer Restschuld von Fr. 24'825.– geführt habe. Selbst eine Abrechnung des Betreibungsamtes über 3'000.– sei beigelegt.