Seite 6 — 15 haltlos. Diese Aussage gelte nicht mehr für Überweisungen ab September 2010, als er selbst betrieben worden sei, weil ihm das Geld für die unangepassten Unterhaltszahlungen gefehlt habe. Die Gegenseite behaupte, Fr. 32'000.– an Unterhaltsbeiträgen für die Monate Februar bis Dezember 2010 seien ausstehend. Dabei beziehe sie sich auf eine „Aufstellung der Staatsanwaltschaft“, die besagen solle, dass er, der Beschwerdegegner, in diesen Monaten lediglich Fr. 2'000.– an Unterhalt bezahlt habe. Die erwähnte Aufstellung finde sich aber nicht in der Anlage der Gegenseite und auch sonst nirgendwo im Recht.