L. Der Beschwerdegegner liess sich mit Eingabe vom 25. April 2011 vernehmen. Er beantragt die Abweisung der gegnerischen Begehren unter Kosten- und Entschädigungsfolge für beide Instanzen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Er macht geltend, das Betreibungsamt C. sei nicht seinetwegen eingeschaltet worden, sondern weil B. vom Gläubiger ihres Hauses betrieben werde. Er sei von der Anwältin dieses Gläubigers darauf aufmerksam gemacht worden, dass er Unterhaltsbeträge in bestimmter Höhe zwingend über das Betreibungsamt überweisen müsse, was ihm vom Amt, wenn auch nie schriftlich, bestätigt worden sei.