nebst Zins zu 5% seit dem 1. Dezember 2010 sowie für CHF 938.80 (Zins bis zum 30. November 2010) zu erteilen. K. Mit Schreiben vom 14. April 2011 verzichtete die Vorinstanz unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Rechtsöffnungsentscheid auf eine Stellungnahme und überwies die vorinstanzlichen Akten.