In casu habe der Beschwerdegegner überhaupt keine Einwendungen im Sinne von Art. 81 SchKG geltend gemacht. Die Vorinstanz hätte ihr, der Beschwerdeführerin, eine solche somit nicht entgegenhalten dürfen. Der angefochtene Entscheid erweise sich daher als rechtswidrig. Der Beschwerdegegner habe einzig vorgebracht, er habe mittlerweile wiederum ein Abänderungsgesuch betreffend die vorsorglichen Massnahmen gestellt, was die Vorinstanz zu Recht als nicht relevant für das Rechtsöffnungsverfahren erachtet habe. Aufgrund des Gesagten sei der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid aufzuheben und ihr, der Beschwerdeführerin, definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 51'700.–