81 Abs. 1 SchKG werde die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn der Betriebene nicht durch Urkunden beweise, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden sei oder er die Verjährung anrufe. Der Schuldner müsse folglich einerseits die Einrede der Tilgung oder Stundung erheben und andererseits auch beweisen, dass seine Zahlung die in Betreibung gesetzte Forderung betroffen habe (PKG 2002 Nr. 19 S. 158 ff.; Staehelin, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 81 SchKG N. 9). In casu habe der Beschwerdegegner überhaupt keine Einwendungen im Sinne von Art. 81 SchKG geltend gemacht.