Seite 5 — 15 rechtskräftig entschieden gewesen sei, sondern diese erst nach Abweisung der schuldnerischen Beschwerde vor Bundesgericht festgestanden habe. Aus diesen Gründen habe die Vorinstanz statt den Betrag von CHF 51'700.– zu Unrecht nur CHF 27'355.– als rechtsöffnungsberechtigt erachtet. Gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG werde die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn der Betriebene nicht durch Urkunden beweise, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden sei oder er die Verjährung anrufe.