man aufgrund der zahlreichen in dieser Sache gegen den Schuldner laufenden Verfahren (Betreibungen/ Rechtsöffnungen) unter keinen Umständen davon ausgehen, dass er weitergehende Zahlungen an die Gläubigerin für künftige Fälligkeiten vorgenommen habe. Die Zahlung vom 25. Mai 2010 sei zudem an das Betreibungsamt erfolgt, was klar zeige, dass diese eben für andere Verpflichtungen erfolgt sei. Das Betreibungsamt C. hätte schon mangels Fälligkeit gar kein Recht gehabt, eine die Verpflichtung übersteigende Zahlung in Anspruch zu nehmen.