Diese Restschuld habe der Beschwerdegegner am 25. Mai 2010 zusammen mit einem Betrag von CHF 2'000.– für den Mai 2010 dem Betreibungsamt C. überwiesen, da ihm die Vollstreckung gedroht habe. Wie bereits erwähnt, sei das Bezirksgericht Prättigau/Davos zu Unrecht davon ausgegangen, dass insbesondere die Zahlung über CHF 24'845.– der Tilgung der mit Zahlungsbefehl Nr. X. in Betreibung gesetzten Unterhaltsforderungen aus dem Jahr 2010 gedient habe. Dies ergebe sich bereits daraus, dass im Zeitpunkt der Zahlung von CHF 24'845.– am 25. Mai 2010 für die betriebenen Monate Februar bis Mai 2010 überhaupt erst ein ausstehender Unterhaltbetrag von CHF 12'000.– fällig gewesen sei. Auch dürfe