So sei bspw. am 20. Oktober 2009 ein Zahlungsbefehl Nr. Y. für Beträge von insgesamt CHF 25'712.00 erlassen worden. Am 19. April 2010 habe das Betreibungsamt C. – nach Erlass eines Rechtsöffnungsentscheides – eine Abrechnung über den vom Schuldner bezahlten Betrag von CHF 3'000.– (23. März 2010) erstellt, wobei eine Restschuld von 24'825.– (recte 24'845.–) übrig geblieben sei. Diese Restschuld habe der Beschwerdegegner am 25. Mai 2010 zusammen mit einem Betrag von CHF 2'000.– für den Mai 2010 dem Betreibungsamt C. überwiesen, da ihm die Vollstreckung gedroht habe.