Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos (recte Einzelrichter SchKG am Bezirksgericht Prättigau/Davos) habe im angefochtenen Rechtsöffnungsentscheid fälschlicherweise alle im Jahr 2010 durch den Schuldner geleisteten Beträge als Zahlung an die Unterhaltsbeträge gemäss dem definitiven Rechtsöffnungstitel vom 30. April 2010 und damit an den in casu in Betreibung gesetzten Betrag erachtet. Die hier zugrunde liegenden, mit Zahlungsbefehl Nr. X. in Betreibung gesetzten Forderungen seien indes nicht die einzigen Forderungen gegenüber dem Beschwerdegegner.