„1. Der Rechtsöffnungsentscheid des Einzelrichters SchKG des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 21. Februar 2011, mitgeteilt am 23. März 2011, zugegangen am 28. März 2011, sei aufzuheben, soweit die definitive Rechtsöffnung für den CHF 27'355.00 nebst Zins zu 5% seit dem 6. Januar 2011 übersteigenden Betrag verweigert wurde. 2. Der Beschwerdeführerin sei in der Betreibung Nr. X. des Betreibungsamtes C. die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 51'700.– nebst Zins zu 5% seit dem 1. Dezember 2010 sowie CHF 938.80 (Zins bis zum 30. November 2010) zu erteilen.