J. Gegen diesen Entscheid erhob B. am 7. April 2011 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren: „1. Der Rechtsöffnungsentscheid des Einzelrichters SchKG des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 21. Februar 2011, mitgeteilt am 23. März 2011, zugegangen am 28. März 2011, sei aufzuheben, soweit die definitive Rechtsöffnung für den CHF 27'355.00 nebst Zins zu 5% seit dem 6. Januar 2011 übersteigenden Betrag verweigert wurde.