Gleiches gelte für die von der Gläubigerin geltend gemachten ausseramtlichen Entschädigungen im Betrag von Fr. 700.00 bzw. Fr. 1'000.00. Für den Verzugszins erscheine es gerechtfertigt, der Gläubigerin einen solchen von 5% ab Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner, d.h. ab dem 6. Januar 2011, zuzusprechen.