Daran ändere, entgegen der Meinung des Schuldners, sein beim Kantonsgericht von Graubünden eingereichtes Gesuch um Abänderung der vorsorglichen Massnahmen nichts. Aus den von der Gläubigerin eingereichten Unterlagen ergebe sich, dass der Schuldner ihr – sei es direkt oder via Betreibungsamt – für das Jahr 2010 insgesamt Fr. 46'345.00 bezahlt habe. Offen verbleibe damit noch eine Forderung von Fr. 25’655.00, für welche die definitive Rechtsöffnung erteilt werden könne. Gleiches gelte für die von der Gläubigerin geltend gemachten ausseramtlichen Entschädigungen im Betrag von Fr. 700.00 bzw. Fr. 1'000.00.