Begründet wurde der Entscheid damit, dass die aufgrund des abschlägigen Entscheids des Bundesgerichts rechtskräftig gewordene Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Prättigau/Davos vom 30. April 2010 über einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 6'000.– zu Gunsten der Gläubigerin ein vollstreckbares, gerichtliches Urteil gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG darstelle. Daran ändere, entgegen der Meinung des Schuldners, sein beim Kantonsgericht von Graubünden eingereichtes Gesuch um Abänderung der vorsorglichen Massnahmen nichts.