H. An der mündlichen Rechtsöffnungsverhandlung vom 21. Februar 2011 nahm lediglich die Gläubigerin teil, währenddem sich der Schuldner für die Verhandlung entschuldigt hatte. Die Gläubigerin verwies im Wesentlichen auf ihr Rechtsöffnungsbegehren vom 24. Januar 2011 und erklärte, wie am 18. Februar 2011 mitgeteilt, sie habe in der Zwischenzeit festgestellt, dass sie in den Monaten April und Mai 2010 vom Schuldner keine Zahlungen (die vom Schuldner jeweils zugestandenen Fr. 2'000.– pro Monat) erhalten habe. Diese Beträge seien in der Betreibung vom 14. Dezember 2010 daher nicht berücksichtigt.