Er forderte die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens, da er bezüglich des betriebenen Unterhalts beim Kantonsgericht von Graubünden ein Abänderungsbegehren eingereicht habe. Das Rechtsöffnungsbegehren sei im Weiteren auch daher abzuweisen, weil bei Erlass der vorsorglichen Massnahmen wesentliche Tatsachen unzutreffend gewürdigt worden seien und B. dies nun in missbräuchlicher Weise ausnütze. Die Beurteilung der offenen Unterhaltszahlungen sei an das Kantonsgericht zu überweisen; allfällige Schulden seien beim dortigen Berufungsverfahren güterrechtlich zu berücksichtigen. Die Kosten des Verfahrens seien B. zu überbinden, welche ihn ausseramtlich zu