G. Mit Eingabe vom 16. Februar 2011 nahm A. zu den Begehren der Gläubigerin schriftlich Stellung. Er teilte mit, an der Verhandlung, bei welcher persönliches Erscheinen nicht zwingend sei, aufgrund einer geschäftlichen Reise nicht teilnehmen zu können; er beantrage aber keine Terminverschiebung. Er forderte die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens, da er bezüglich des betriebenen Unterhalts beim Kantonsgericht von Graubünden ein Abänderungsbegehren eingereicht habe.