Als Forderungsurkunden wurden die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Prättigau/Davos vom 30. April 2010 genannt, welche den Schuldner A. zur Bezahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages an die Gläubigerin in Höhe von Fr. 6'000.– und zur Leistung einer aussergerichtlichen Entschädigung von Fr. 700.– verpflichtet, sowie das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos vom 24. August 2010, welches der Gläubigerin eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 1000.– zu Lasten des Schuldners zugesprochen hat. Bei der Zustellung des Zahlungsbefehls durch das Betreibungsamt D. am 6. Januar 2011 erhob A. Rechtsvorschlag.